Steuerbonus auf Handwerksleistungen für
Modernisierungsmaßnahmen verdoppelt!!!
Seit dem 1. Januar 2009 können Handwerksleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mit 20 % von maximal 6.000 EUR, also 1.200 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Der Steuerbonus auf Handwerksleistungen gilt nicht nur für Hausbesitzer. Auch Mieter können bei Renovierungen, Modernisierungen und Verschönerungsarbeiten die Arbeitsleistung des Handwerkers steuermindernd geltend machen. Bedingung ist, dass ein Handwerksbetrieb beauftraft und auf der Rechnung die Arbeitsleistung gesondert aufgeführt wird.
Dabei ist darauf zu achten, das nur die Arbeitskosten des Handwerkers (keine Materialkosten) absetzbar sind. Rechnungen werden daher genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufgeschlüsselt. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung wird steuerlich nicht begünstigt. Privatkunden müssen die Handwerkerrechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und Sie ggf. dem Finanzamt zusammen mit dem Überweisungsbeleg vorlegen. Eingereicht wird die Rechnung im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung. Der Steuebonus für Handwerksleistungen wird dann im Nachhinein mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.